Ermittlungsverfahrens wegen „Einschleusung“ gegen Frau Dr. Angela Merkel u.a.

Nichteröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen „Einschleusung“ gegen Frau Dr. Angela Merkel u.a. – Alles eine Frage der Einstellung?

Von Rechtsanwalt Dr. Andreas Kollmann, Heidelberg

Die „Grenzöffnung“ vom 4./5. September 2015 liegt mehr als zwei Jahre zurück. Zwei Jahre, in denen die politisch Interessierten sehen konnten, wie es einem Land ohne Grenzen ergeht. Einem Land, dessen Regierungschef – dessen Bundeskanzlerin – kurz nach der Grenzöffnung die nur rhetorisch gemeinte Frage stellte, ob denn jemand meine, dass man die Grenzen schützen könne. Auch Ende August 2017 verteidigte Frau Merkel ihre Entscheidung der Grenzöffnung vom September 2015 (siehe FAZ vom 28.8.2017).
Die Ereignisse der sog. Grenzöffnung waren für mich Grund, im Herbst 2015 gegen „Frau Dr. Angela Merkel u.a.“ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin einzureichen. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit Schreiben vom 12. März 2016 (Aktenzeichen 276 Js 748/16) über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens „gegen Dr. Angela Merkel u.a.“ unter anderem wegen des Verdachts der Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mit §§ 26 f. StGB) bzw. zur Einschleusung von Ausländern“ (§ 96 AufenthG) informiert. Im Internet ist ersichtlich, dass neben mir auch andere Personen bei der Staatsanwaltschaft Berlin eine Strafanzeige eingereicht haben, die Einstellungsverfügungen sind offenbar nicht wortgleich.
Auch mehr als 2 Jahre nach der „Grenzöffnung“ ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Handelns insbesondere der Bundeskanzlerin nach wie vor von hohem Interesse. Kann man als Regierungschef „Flüchtlinge“ (häufig ohne Pass und so gut wie immer ohne Visum etc.) in sein Land lenken, ohne Gesetze, die z.B. eine Rückweisung bei fehlendem Pass vorschreiben, zu ändern?

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